Die Polizei in Wuppertal darf einer Gerichtsentscheidung zufolge einem 18-jährigen Mann für drei Jahre das Mitführen von Messern oder anderen gefährlichen Gegenständen verbieten. In dem Fall lägen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass von dem Wuppertaler eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, heißt es in einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW vom Dienstag (AZ: 5 B 579/25). Insbesondere das wiederholte strafrechtlich relevante Auffälligwerden des Betroffenen innerhalb von Gruppen ebenfalls Gewalt bejahender und polizeibekannter junger Männer rechtfertige das individuelle Führungsverbot von Messern.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) wies damit den Eilantrag des Wuppertalers gegen das Verbot ab. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte in erster Instanz die Gefahrenlage in dem Fall noch anders bewertet. Dem widersprachen die zuständigen Richterinnen und Richter am OVG nun und bestätigten die Rechtmäßigkeit des Führungsverbots von Messern für den Wuppertaler. Grundlage dafür sei die sogenannte Ermächtigungsnorm im Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen, eine spezialgesetzliche Rechtsgrundlage werde nicht benötigt, heißt es in dem Beschluss des 5. Senats des Oberverwaltungsgerichts.
Die Münsteraner Richter verwiesen dabei auf die Änderung des Waffengesetzes im vergangenen Jahr. Der Bundesgesetzgeber habe damit die landespolizeilichen Befugnisse zur Gefahrenabwehr nicht einschränken wollen, hieß es. Vielmehr sei der Anwendungsbereich des Waffengesetzes teilweise auch auf sämtliche Arten von Messern und damit auch auf sogenannte Alltagsmesser erstreckt worden.
Als Reaktion auf die Messerattentate von Mannheim und Solingen 2024 hatte der Bundestag im Oktober ein Sicherheitspaket beschlossen. Es erlaubt den Landesregierungen, Waffen- und insbesondere Messerverbote für besonders von Kriminalität belastete Orte, Plätze und Straßen mit regelmäßigen Menschenansammlungen, den öffentlichen Nahverkehr sowie Jugend- und Bildungseinrichtungen anzuordnen.