Frauenquote in der Landeskirche: Wie würde das rechtlich gehen?

Seit Wochen wird über eine mögliche Frauenquote für Führungsposten in der bayerischen evangelischen Landeskirche diskutiert. Kirchenrechtlich gibt es verschiedene Wege, diese umzusetzen – aber immer braucht man dafür die Landessynode. Das Kirchenparlament ist schließlich der Gesetzgeber.

Nach der aktuell geltenden Rechtslage werden Auswahlentscheidungen in der Kirche wie auch im öffentlichen Dienst getroffen: Es gelten allein die üblichen Kriterien von Leistung, Eignung und Befähigung.

Der Landesbischof oder die Landesbischöfin werden in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern von der Synode gewählt. Grundlage hierfür sind die Kirchenverfassung und das Bischofsgesetz. Bei der Wahl 2023 standen zwei Frauen und zwei Männer zur Wahl, im finalen Wahlgang eine Frau und ein Mann.

Für die Berufung der Oberkirchenrätinnen und Oberkirchenräte, die als Abteilungsleiter im Landeskirchenamt in München oder als Regionalbischöfinnen oder -bischöfe in den Kirchenkreisen arbeiten, gibt es ein eigenes Regelwerk: das Oberkirchenräteberufungsgesetz.

Auch für die Ernennung von Dekaninnen und Dekanen ist mit der Pfarrstellenbesetzungsordnung eine eigene gesetzliche Grundlage vorhanden.

Möchte die Synode also eine verbindliche Frauenquote einführen, muss dann auch geklärt werden, ob sich diese nur auf einzelne Bereiche beziehen oder umfassend gelten soll. Nach Einschätzung von Kirchenjuristen ist dabei besonders zu prüfen, ob eine Quote auch bei den Stellen eingeführt werden kann, die durch eine Wahl besetzt werden.

Die Gefahr, dass sich männliche Bewerber nach der Einführung einer Frauenquote ungerecht behandelt fühlen und dann womöglich juristisch dagegen mit Erfolg vorgehen könnten, halten Kirchenjuristen für überschaubar. Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) seien solche Quotenregelungen ausdrücklich möglich, wenn Frauen in bestimmten Bereichen deutlich unterrepräsentiert sind.

Eine Änderung der Kirchenverfassung – die viel aufwendiger wäre als von der Landessynode mehrheitlich zu beschließende Gesetze – halten Kirchenjuristen nach Informationen des Evangelischen Pressedienstes (epd) beim Thema Parität nicht für zwingend erforderlich. (00/2117/10.07.2024)