Ab Montag , 27. Januar, stehen aktive Sterbehilfe und assistierter Suizid erneut auf dem Programm der französischen Nationalversammlung. Wegen der vorzeitigen Auflösung des Parlaments im Sommer 2024 war das Gesetzesprojekt von Präsident Emmanuel Macron kurzfristig entfallen. Im Mai hatte bereits ein Ausschuss der Nationalversammlung den Gesetzentwurf gebilligt und dabei auch Liberalisierungen im Text vorgenommen.
Aktive Sterbehilfe und Suizidbeihilfe sollen in Frankreich künftig unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt werden. Der Gesetzentwurf der Regierung soll Erwachsenen mit schwersten Erkrankungen die Einnahme tödlicher Medikamente gestatten. Wenn der körperliche Zustand den Betroffenen nicht möglich macht, die Medikamente selbstständig zu nehmen, sollen sie sich von einer Person ihrer Wahl, von einem Arzt oder einer Pflegekraft helfen lassen können.
Sterbehilfe in Frankreich: Debatte mit Bürgerbeteiligung
Vorangegangen war eine lange öffentliche Debatte mit Bürgerbeteiligung. Ein Bürgerkonvent hatte sich mehrheitlich dafür ausgesprochen, den Weg zu aktiver Sterbehilfe zu ebnen. Auch Frankreichs Ethikrat erklärte, eine begrenzte Zulassung aktiver Sterbehilfe sei unter bestimmten strengen Voraussetzungen denkbar. Die katholischen Bischöfe sehen das Projekt sehr kritisch.
Konkret sieht der Gesetzentwurf vor, dass schwerstkranke Patienten einen Antrag auf ein tödliches Medikament stellen können sollen. Ärzte müssen bestätigen, dass die Betroffenen an einer schweren, unheilbaren und schmerzhaften Krankheit leiden und aus freien Stücken ihr Leben beenden möchten. Patienten mit schweren psychiatrischen Erkrankungen oder neurodegenerativen Störungen wie Alzheimer sollen von der Regelung ausgenommen sein.
In Deutschland ist aktive Sterbehilfe verboten
Ärzte können dann ein Rezept für ein Medikament ausstellen, das drei Monate lang gültig ist. Die Menschen könnten selbst entscheiden, ob sie das Medikament zu Hause, in einem Pflegeheim oder in einer Gesundheitseinrichtung einnehmen. In diesem Fall handelt es sich rechtlich um Beihilfe zum Suizid. Verabreicht eine andere Person das tödliche Medikament, handelt es sich um aktive Sterbehilfe.
In Deutschland ist aktive Sterbehilfe verboten, Beihilfe zum Suizid aber erlaubt. Seit einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2020 dürfen auch Sterbehilfevereine Suizidwilligen bei der Selbsttötung helfen. Bemühungen des Bundestags, einen rechtlichen Rahmen für freiverantwortliche Suizide mit Beratungspflichten und zeitlichen Fristen zu schaffen, sind bislang gescheitert.
