Fototapeten-Hersteller scheitert mit Klage gegen Online-Fotos

Ein spontaner Facebook-Post mit der neuen Fototapete – und schon landet eine Schadenersatzforderung im Briefkasten. Mit dem Vorwurf, Bild- und Urheberrechte verletzt zu haben. Der Bundesgerichtshof hat nun die Verbraucher gestärkt.

Wer urheberrechtlich geschützte Fotos im Internet postet, muss möglicherweise teuer dafür bezahlen. Viele Fotografen und Inhaber von Bild- und Urheberrechten fordern teils hohe Summen für die Veröffentlichung ihrer Fotos. Und klagen diese häufig rigoros ein. Jetzt hat das oberste deutsche Gericht, der Bundesgerichtshof (BGH), in einem Spezialfall die Rechte von Privatleuten und Unternehmen gestärkt. Dabei ging es um die Bildrechte bei Fototapeten.

Wer solche Tapeten kauft, darf in der Regel auch Fotos oder Videos der damit dekorierten Räume ins Netz stellen. Das geht aus drei am Mittwoch in Karlsruhe veröffentlichten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs hervor. Demnach ist die Veröffentlichung solcher Fotos oder Videos auf privaten Internetseiten, in Sozialen Medien oder auch zu kommerziellen Zwecken ein üblicher Gebrauch einer Fototapete.

“Eine Tapete ist nun schließlich dazu da, an die Wand gebracht zu werden”, sagte ein Gerichtssprecher. Der Urheber und Fotorechteinhaber der Wanddekoration müsse daher damit rechnen, dass Fotos der so dekorierten Wände online gehen. Solche Veröffentlichungen seien “erwartbar und vorhersehbar”, stünden “im Einklang mit der Lebenserfahrung” und lägen deshalb “im Rahmen der vertragsgemäßen Verwendung der Fototapeten”.

Die BGH-Richter sprachen von einer konkludenten, stillschweigenden Einwilligung des Urhebers und wiesen die Schadenersatzforderungen des Klägers ab. Allerdings wies der Bundesgerichtshof darauf hin, dass Rechteinhaber grundsätzlich durchaus entsprechende Nutzungsverbote in den Kaufvertrag schreiben könnten, etwa um Online-Fotos zu verbieten. Solche Vertragsbedingungen gab es bei den verhandelten Fällen aber nicht.

Der Hersteller der Tapeten hatte in drei Verfahren von einer privaten Facebook-Nutzerin, einem Hotelier und von einer Werbeagentur Schadenersatz und Abmahnkosten zwischen je 2.500 und 4.000 Euro gefordert. Die drei Beklagten hatten Fototapeten gekauft, die der Kläger mit selbst fotografierten Bildern produziert.

Eine Person hatte dann auf Facebook Videos ihrer mit der Tapete geschmückten Wohnung veröffentlicht. Ein weiterer Beklagter brachte in seinem Hotel eine solche Tapete an. Die Tapete war dann auf Internetfotos zu sehen, die für das Hotel werben. Im dritten Verfahren wandte sich der Tapetenproduzent gegen eine Werbeagentur. Sie hatte eine Internetseite für einen Kunden gestaltet, auf der eine solche Tapete zu sehen ist.

Alle drei Verwendungen der Tapete seien “aus objektiver Sicht als üblich anzusehen”, entschied der Bundesgerichtshof. Er bestätigte damit die Urteile der Vorinstanzen.