EuGH-Urteil: Quarantäne verlängert nicht den Urlaubsanspruch

Wer während seines Jahresurlaubs unter Quarantäne gestellt wird, hat nach EU-Recht keinen Anspruch auf Ausgleich der betreffenden Urlaubstage. Das stellte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag in einer Antwort an das Arbeitsgericht Ludwigshafen fest. Demnach verlangt das Unionsrecht nicht, dass Urlaubstage, an denen der Arbeitnehmer zwar nicht krank ist, aber aufgrund eines Kontakts mit einer virusinfizierten Person zu Hause bleiben muss, später nachgefeiert werden dürfen.

Zur Begründung hieß es, der Urlaub solle dem Arbeitnehmer ermöglichen, sich von seinen beruflichen Aufgaben zu erholen und ihm einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit gewähren. Anders als eine Krankheit stehe ein Quarantänezeitraum dem nicht entgegen. Insoweit sei der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Nachteile aus einem unvorhersehbaren Ereignis wie einer Quarantäne auszugleichen, auch wenn der Beschäftigte seinen Urlaubsanspruch nicht uneingeschränkt und wie gewünscht nutzen könne.

Anlass war der Fall eines Sparkassenangestellten in der Südpfalz, der im Dezember 2020 Urlaub angemeldet hatte, aber wegen Kontakts mit einer positiv auf Corona getesteten Person unter Quarantäne gestellt wurde. Seinen Antrag auf Verlegung des Urlaubs lehnte der Arbeitgeber ab. Das mit dem Streit befasste Arbeitsgericht bat den EuGH um Auslegung des EU-Rechts. Schon zuvor hatten deutsche Gerichte entschieden, dass die bloße Quarantäne nicht mit einer Arbeitsunfähigkeit gleichzusetzen sei.