Sterbewilligen auf Verlangen, todbringende Medikamente zu verabreichen oder zu spritzen – „aktive Sterbehilfe“ genannt –, ist in Deutschland bei Strafe verboten. Aber Sterbewilligen todbringende Mittel zur Selbsteinnahme zu überlassen – „assistierter Suizid“ genannt –, steht seit 2015 nur dann unter Strafe, wenn es wiederholt geschieht (Paragraph 217).
Wiederholt meint die „geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung“. Gerichtet vor allem gegen Sterbehilfevereine nach Schweizer Vorbild. In der Grauzone sehen sich Ärzte, die in ihrem Berufsleben wiederholt mit dem Wunsch nach assistiertem Suizid konfrontiert sein können.
Es ist an den Karlsruher Richtern bei ihrer in einigen Monaten erwarteten Entscheidung über mehrere Verfassungsbeschwerden gegen diesen Passus, Klarheit zu geben (Seite 4). Dabei ist auszuloten, wie weit das Selbstbestimmungsrecht gehen darf ohne die von den Kirchen befürchtete Verschiebung unseres Wertesystems. Mit zu gewichten sind Möglichkeiten und Grenzen der Leidenslinderung am Lebensende durch die Schmerzmedizin. Ein Drahtseilakt.
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