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Bundesverfassungsgericht: Neuer Name bei Erwachsenenadoption

Bei der Adoption eines Erwachsenen darf die adoptierte Person ihren bisherigen Nachnamen nicht unverändert fortführen. Die bislang geltenden gesetzlichen Regelungen, wonach der Angenommene im Grundsatz den Nachnamen der Adoptiveltern annehmen muss, stellt zwar einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar, ist aber mit dem Grundgesetz vereinbar, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss. (AZ: 1 BvL 10/20)

Inzwischen hat der Gesetzgeber das Namensrecht generell reformiert. Danach ist ab Mai 2025 der Zwang zur Namensänderung des Geburtsnamens nach einer Erwachsenenadoption aufgehoben.

Im konkreten Fall hatte eine Witwe die erwachsene Tochter ihres verstorbenen Lebenspartners adoptiert. Die 1964 geborene Tochter ist selbst verheiratet und hat vier Kinder, die den Geburtsnamen der Mutter tragen. Ihren Antrag, trotz der Adoption ihren bisherigen Nachnamen zu behalten, wurde mit Verweis auf die Regelungen zur sogenannten schwachen Erwachsenenadoption abgelehnt.

Dabei wird der oder die Volljährige zum Kind des Anzunehmenden. Alle bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse des Volljährigen bleiben bestehen. Ein Vorteil der Adoption: es gibt höhere Freibeträge bei der Schenkungs- und Erbschaftsteuer. Nachteil: Die angenommene Person darf ihren bisherigen Nachnamen nicht behalten und muss den Nachnamen der Adoptiveltern annehmen. Möglich ist auch ein Doppelname mit den bisherigen Nachnamen und den Namen der Adoptiveltern.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Dieses entschied, dass die bisherige gesetzliche Regelung mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Zwar liege ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor. Dieses sei aber gerechtfertigt, um das neue Eltern-Kind-Verhältnis zwischen annehmender und angenommener Person sichtbar zu machen.