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Bundesgerichtshof verneint Anspruch auf Untervermietung mit Gewinn

Mieter dürfen ihre Wohnung nicht ohne Erlaubnis des Vermieters gewinnbringend untervermieten. Zwar kann ein Mieter nach den gesetzlichen Bestimmungen bei einem „berechtigten Interesse“ vom Vermieter eine Untervermietungserlaubnis verlangen, nicht aber, um sich auf diese Weise „eine Möglichkeit der Gewinnerzielung zu verschaffen“, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Mittwoch. (AZ: VIII ZR 228/23)

Konkret ging es um einen Berliner, der seit 2009 eine Zweizimmerwohnung zu einer monatlichen Nettokaltmiete für monatlich 460 Euro gemietet hatte. Als er vorübergehend ins Ausland ging, vermietete er seine Wohnung an jemand Drittes gewinnbringend weiter. Er erhielt ab Anfang des Jahres 2020 aus der Untervermietung eine Nettokaltmiete von nun 962 Euro zuzüglich einer Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung, insgesamt monatlich 1.100 Euro. Von seinem Vermieter hatte der Mieter jedoch keine Untervermietungserlaubnis eingeholt.

Der Vermieter mahnte den Mieter wegen der unerlaubten Untervermietung vergeblich ab und kündigte daraufhin im Februar 2022 das Mietverhältnis. Der BGH urteilte, dass die Kündigung rechtmäßig ist und der Mieter die Wohnung räumen muss.

Zwar sehe das Gesetz bei einem „berechtigten Interesse“ des Mieters die Erteilung einer Untervermietungserlaubnis vor. So solle bei einer wesentlichen Änderung der Lebensverhältnisse dem Mieter die Wohnung mit der Untervermietung erhalten bleiben, etwa um die vereinbarten Mietaufwendungen noch bezahlen zu können. Dies gelte jedoch nicht, wenn der Mieter die Wohnung gewinnbringend untervermiete. Ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung bestehe dann nicht, zumal auch die Untermieter vor „überhöhten Untermieten“ geschützt werden sollen.