Eine Frau mit pakistanischem Namen erhielt keinen Termin für eine Wohnungsbesichtigung. Anfragen unter “Schneider” oder “Schmidt” hatten jedoch Erfolg. Nun muss der Makler haften – wegen Diskriminierung.
Immobilienmakler schulden Schadensersatz, wenn sie Mietinteressenten bei der Wohnungssuche wegen ihrer ethnischen Herkunft benachteiligen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag in Karlsruhe entschieden. Der BGH sah im konkreten Fall aus Hessen im Vorgehen eines Maklers einen Verstoß gegen das gesetzliche Diskriminierungsverbot. Der Makler muss nun eine Entschädigung von 3.000 Euro an eine Mietinteressentin zahlen, die wegen ihres pakistanischen Namens keine Einladung zu einer Wohnungsbesichtigung bekommen hatte.
Die unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung, Ferda Ataman, nannte das BGH-Urteil “einen Meilenstein im Antidiskriminierungsrecht in Deutschland”. Ataman sagte im WDR-Interview: “Ab heute wissen Betroffene, dass sie sich wehren können, wenn sie diskriminiert werden auf dem Wohnungsmarkt, und dass es nicht okay ist, dass Martin es leichter hat bei der Wohnungssuche als Malik oder Nicole es leichter hat als Nadiman.”
Auch der Deutsche Caritasverband begrüßte das Urteil. “Nach den Erfahrungen insbesondere der Caritas-Migrationsdienste haben Menschen mit ausländisch klingendem Namen schlechtere Karten auf dem Wohnungsmarkt”, sagte eine Sprecherin auf Anfrage. Verschärft werde das Problem durch die in vielen Städten steigende Wohnungsnot. Die Caritas hofft, dass das BGH-Urteil zu weniger Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt beiträgt. “Es muss aber auch mehr zum Abbau von Vorurteilen bei Vermietern getan werden.”
Die klagende Frau hatte sich im November 2022 mit ihrem pakistanischen Vor- und Nachnamen mehrfach per Internetformular um einen Besichtigungstermin für eine von dem Makler angebotene Wohnung beworben. Auf sämtliche Anfragen erhielt sie eine Absage. “Weitere von ihr selbst oder auf ihre Veranlassung hin getätigte Besichtigungsanfragen unter ausländisch klingenden Namen blieben ebenfalls ohne Erfolg”, so der BGH.
Von der Frau gestartete Anfragen mit identischen Angaben zu Einkommen oder Berufstätigkeit unter den Namen “Schneider”, “Schmidt” und “Spieß” hatten hingegen Erfolg. Dabei wurde jeweils ein Besichtigungstermin angeboten. Die Klägerin argumentierte, sie habe allein wegen ihrer ethnischen Herkunft keinen Termin erhalten.
Das Amtsgericht Groß-Gerau hatte ihre Klage noch abgewiesen. In der Berufung verurteilte das Landgericht Darmstadt hingegen den Makler zur Zahlung einer Entschädigung von 3.000 Euro. Seine Revision hatte nun keinen Erfolg. Er schulde der Klägerin den Ersatz immateriellen Schadens in Höhe von 3.000 Euro sowie die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, urteilte der BGH.
Die über das Internetangebot des Maklers abrufbaren, an die Öffentlichkeit gerichteten Wohnungsvermittlungs-Angebote fielen unter das gesetzliche Diskriminierungsverbot, betonte der BGH. Die Ablehnung der unter nichtdeutschen Namen gestellten Gesuche sei zusammen mit dem Erfolg der unter deutschen Namen gestellten Gesuche “ein hinreichendes Indiz für eine Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft”.
Die Klägerin habe diese Beweislage zwar nicht nur unter Verwendung ihres wirklichen Namens, sondern auch unter falschem Namen sowie durch von Hilfspersonen gestellte Gesuche herbeigeführt. Gegen dieses Vorgehen hat der BGH aber “keine rechtlichen Bedenken”. Ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Frau sei nicht ersichtlich.
Dass sich die Haftung auf den Makler als Dienstleister des Vermieters erstrecke, entspreche dem Ziel des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, betonten die Richter. Demnach sollen Benachteiligungen etwa wegen der ethnischen Herkunft wirkungsvoll verhindert oder beseitigt werden.
Ataman führte weiter aus, dass sich jedes Jahr Hunderte Menschen meldeten, die Diskriminierung bei der Wohnungssuche erlebten. Diesen Menschen rät sie, sich rechtliche Beratung zu holen.
Der Geschäftsführer des Immobilienverbands Deutschland, Christian Osthus, erklärte: “Wer eine Wohnung sucht, muss darauf vertrauen können, dass Anfragen und Besichtigungstermine nicht nach Herkunft, Religion, Geschlecht, Alter, Behinderung oder sexueller Identität sortiert werden.” Auch wenn ein Immobilienmakler nicht den Mietvertrag schließe, sondern nur vermittele, müsse er bei der Auswahl das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz beachten.