Bundesgerichtshof: Inflationsausgleichsprämie ist pfändbar

Überschuldete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen eine vom Arbeitgeber freiwillig gezahlte Inflationsausgleichsprämie zur Schuldentilgung verwenden. Diese sei Teil des „pfändbaren, wiederkehrend zahlbaren Arbeitseinkommens“, entschied der Bundesgerichtshof in Karlsruhe in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss. (AZ: IX ZB 55/23) Schuldner dürfen das Einkommen aber bis zur gesetzlichen Pfändungsfreigrenze behalten.

Konkret ging es um einen überschuldeten Krankenpfleger, der in einer Caritas-Einrichtung arbeitete. Das Insolvenzgericht eröffnete am 27. Februar 2023 das Insolvenzverfahren. Damit konnte sein Arbeitseinkommen zur Schuldentilgung gepfändet werden. Das Einkommen, das innerhalb der Pfändungsfreigrenze lag, durfte er behalten. Diese betrug bis Ende Juni 2023 monatlich 1.339,99 Euro (ab Juli 2023 1.409,99 Euro) und erhöht sich bei Unterhaltszahlungen. Liegt das Einkommen über dem Freibetrag, muss der Schuldner nicht alles zur Schuldentilgung verwenden. Er darf einen Teil davon behalten.

Als die Caritas wegen des starken Anstiegs der Verbraucherpreise für ihre Mitarbeiter eine in zwei Raten zu zahlende Inflationsausgleichsprämie in Höhe von insgeamt 3.000 Euro beschloss, wollte sich der Krankenpfleger das Geld auszahlen lassen. Da die Prämie den Zweck habe, die Arbeitnehmer wegen der gestiegenen Inflation zu entlasten, sei das Geld unpfändbar, argumentierte er. Der Pfändungsschutz gelte zudem für „einmalige Bezüge“

Doch der Bundesgerichtshof entschied, dass die steuer- und sozialabgabenfreie Inflationsausgleichsprämie Teil des „wiederkehrend zahlbaren Arbeitseinkommens“ ist und bei einem über der Pfändungsfreigrenze liegenden Betrag gepfändet werden kann. Zwar diene die vom Arbeitgeber ausgezahlte Prämie dem Zweck, Inflationslasten auszugleichen. Ein Pfändungsschutz bestehe jedoch nur bei einer konkreten Zweckbindung. Im konkreten Falle könne der Arbeitnehmer aber frei entscheiden, wofür er die Prämie verwenden wolle, anders als etwa bei einer gewährten Energiepreispauschale.