Bundesgerichtshof entscheidet: Michael Schumachers Privatsphäre verletzt

Die Berichterstattung über den Besuch des katholischen Erzbischofs Georg Gänswein beim Formel-1-Weltmeister hat ein juristisches Nachspiel. Die Presse verletzte Schumachers Persönlichkeitsreichte.

Georg Gänswein, ehemaliger Privatsekretär von Papst Benedikt XVI., verbreitete private Details von seinem Besuch bei Michael Schumacher
Georg Gänswein, ehemaliger Privatsekretär von Papst Benedikt XVI., verbreitete private Details von seinem Besuch bei Michael SchumacherImago / Italy Photo Press

Der konkrete Gesundheitszustand von Michael Schumacher ist seine Privatsache. Die Berichterstattung über die vom katholischen Erzbischof Georg Gänswein der Presse mitgeteilten „warmen Hände“ des siebenfachen Formel-1-Weltmeisters, und dass „Schumi“ „von einem Therapeuten ins Wohnzimmer gebracht wurde“ ist unzulässig und verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des heute 54-Jährigen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.

Schumacher war bei einem Skiunfall Ende 2013 schwer verunglückt. Seitdem ist dessen Gesundheitszustand regelmäßig Thema, insbesondere in den Boulevard-Medien. Die Familie von Schumacher hält sich der Presse gegenüber jedoch sehr zurück.

Schumacher hat Recht auf Privatsphäre

Ende November 2018 berichteten die zur Bauer Media Group gehörenden Online-Plattformen maennersache.de und intouch.wunderweib.de über den Besuch von Erzbischof Gänswein bei Schumacher. Zuvor hatten die Bild-Zeitung und die Zeitschrift Bunte darüber geschrieben. Unter anderem mit dem Titel „Jetzt packt der Bischof aus“ wurde der Geistliche zitiert, dass Schumacher von einem Therapeuten ins Wohnzimmer gebracht worden sei, der frühere Rennfahrer „warme Hände“ gehabt habe und im Gesicht ein „wenig fülliger“ geworden sei. Tatsächlich lag der Besuch des Bischofs zwei Jahre zurück.

Der BGH gab ihm recht. Jeder – und damit auch Schumacher – habe das Recht, in seiner Privatsphäre „in Ruhe gelassen zu werden“. Dazu gehörten grundsätzlich auch Angaben über den Gesundheitszustand. Die Angabe, dass Schumacher von einem Therapeuten hereingebracht wurde, zeige aber, dass er nicht alleine gehen könne. Die Schilderung der „warmen Hände“ sage etwas über die Durchblutung Schumachers aus. Ein erforderliches Einverständnis von Schumacher, dass die Presse über seinen Gesundheitszustand berichten darf, habe es nicht gegeben.

Bericht generell gestattet

Auch wenn die Managerin von Schumacher bereits im Dezember 2015 eine falsche Berichterstattung über die Gehfähigkeit des Rennfahrers richtiggestellt habe, bedeute dies nicht, dass damit „der verschlossene Bereich der Privatsphäre für eine öffentliche Berichterstattung eröffnet wurde“, urteilte der BGH. Die Berichterstattung über den konkreten Gesundheitszustand sei damit unzulässig.

Wegen des großen öffentlichen Interesses habe aber generell über den Besuch des Erzbischofs bei Schumacher berichtet werden dürfen, hieß es weiter. Auch dass der Geistliche mit dem Daumen auf Schumachers Stirn ein Kreuzzeichen gezeichnet habe, stelle keine Verletzung der Privatsphäre dar. Denn dabei handele es sich um ein übliches Vorgehen beim Besuch eines Kranken.