BND-Befugnisse im Bereich Cybergefahren teilweise verfassungswidrig
Die gesetzlichen Befugnisse des Bundesnachrichtendienstes (BND) zur anlasslosen Überwachung der internationalen Kommunikation sind in Teilen verfassungswidrig. Die Vorschriften zur heimlichen sogenannten strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeüberwachung im Bereich der Cybergefahren durch den BND verstießen teilweise gegen das Fernmeldegeheimnis, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss. Bis zum 31. Dezember 2026 muss die Fernmeldeüberwachung durch den BND nun gesetzlich neu geregelt werden. (AZ: 1 BvR 1743/16 und 1 BvR 2539/16)
Geklagt hatten die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) und die Menschenrechtsorganisation Amnesty International. Diese sahen in der im Jahr 2015 eingeführten anlasslosen strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeüberwachung durch den BND einen zu großen Eingriff in die geschützte vertrauliche Kommunikation. Gerade Menschenrechtsorganisationen seien auf den Austausch sensibler Informationen angewiesen, ohne dabei das Gefühl haben zu müssen, ständig geheimdienstlichen überwacht zu werden.
Konkret ging es um das sogenannte Artikel-10-Gesetz. Dieses ermöglicht es dem BND, anlasslos die Inland-Ausland-Internetkommunikation zu überwachen und die dabei erfassten Rohdaten zu speichern und zu verarbeiten. Die automatisierte Überwachung der Internetkommunikation erfolgt etwa mithilfe von festgelegten Suchbegriffen. So sollen insbesondere Cybergefahren wie Cyberangriffe auf die kritische digitale Infrastruktur leichter abgewehrt werden können.
Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die strategische Telekommunikationsüberwachung durch den BND wegen des „überragenden öffentlichen Interesses“ an der Abwehr von Cybergefahren zwar zulässig sei. In Teilen seien die Vorschriften aber verfassungswidrig.
So dürfe der BND keine strategische Überwachung durchführen, wenn nur Deutsche oder Inländer daran beteiligt sind. Bei der Überwachung des internationalen Internetverkehrs werde aber auch diese Kommunikation miterfasst. Zudem schütze das Gesetz den Kernbereich privater Lebensgestaltung für ausländische Personen im Ausland nicht ausreichend vor Überwachung.
Schließlich beanstandeten die Verfassungsrichter, dass die Dokumentation der BND-Überwachung zu schnell gelöscht und der Geheimdienst nicht von einer gerichtsähnlichen Instanz kontrolliert werde.