BGH untersagt Mieterhöhung wegen Rauchmelder-Wechsel

Vermieter, die mit vermeintlichen Modernisierungsmaßnahmen eine Mieterhöhung erreichen wollen, haben eine Option weniger. Der Bundesgerichtshof hob eine frühere Gerichtsentscheidung auf.

Eine Vermieterin wollte, dass ihre Mieter die Kosten der Rauchmelder mit einer um 79 Cent höheren Miete übernehmen
Eine Vermieterin wollte, dass ihre Mieter die Kosten der Rauchmelder mit einer um 79 Cent höheren Miete übernehmenImago / photothek

Vermieter dürfen die Miete nicht wegen des Austauschs von Rauchwarnmeldern in der Mietwohnung erhöhen. Das gilt auch dann, wenn der Vermieter die Warnmelder zuvor nur gemietet und später durch den Kauf neuer Geräte ersetzt hat, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.

Die klagende Vermieterin hatte 2012/2013 in der Wohnung ihrer in Halle lebenden Mieter Rauchwarnmelder installieren lassen. Die Kosten für die angemieteten Geräte legte die Vermieterin als Betriebskosten auf die Mieter um. Die Mieter hatten die Kosten daher nicht übernommen.

Vermieterin klagt für elf Euro

Als die Vermieterin im April 2019 die noch funktionstüchtigen Mietgeräte durch selbst gekaufte Rauchwarnmelder ersetzen ließ, sollten die Mieter die Kosten in Form einer um 0,79 Euro monatlich höheren Miete übernehmen. Auch das lehnten die Mieter jedoch ab. Die Vermieterin zog deshalb vor Gericht und verlangte für 14 Monate eine Nachzahlung von insgesamt 11,06 Euro.

Während das Landgericht Halle der Vermieterin recht gab, hob der BGH diese Entscheidung nun auf. Vermieter dürften nach dem Ende von Modernisierungsmaßnahmen unter bestimmten Voraussetzungen die jährliche Miete um acht Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen, betonten die Karlsruher Richter. Auch der Einbau von Rauchwarnmeldern sei eine Modernisierungsmaßnahme.

Hier hatte die Vermieterin aber bereits Geräte angemietet, die Kosten allerdings nicht als Modernisierungsmaßnahme geltend gemacht. Der spätere Austausch der voll funktionsfähigen Geräte gegen gleichwertige, selbst gekaufte Rauchwarnmeldern sei dagegen keine Modernisierungsmaßnahme mehr. Der Gebrauchswert und die Sicherheit der Wohnung seien dadurch nicht erhöht worden, befand das Gericht. Es handele sich vielmehr um Erhaltungsaufwendungen, die keine Mieterhöhung rechtfertigten.