Der Mainzer Unternehmer Sebastian Trüb würde gerne endlich sehen, wie seine „Libelle“ zur ersten Bestattungsfahrt in Richtung Rheingau ablegt. Seine „Rheinbestattung Mainz“ bietet im Internet bereits eine „persönliche und würdevolle Abschiedszeremonie auf dem Rhein“ mit bis zu 30 Angehörigen und einer professionellen Trauerbegleiterin. Flussbestattungen sind nach der umfassenden Liberalisierung des rheinland-pfälzischen Bestattungsrechts seit Oktober erstmals in einem deutschen Bundesland erlaubt. Es gebe nur ein Problem, klagt der Inhaber: Bislang bekomme sein Unternehmen die wasserrechtliche Genehmigung nicht.
Nüchtern gesprochen gilt für eine Flussbestattung dasselbe wie für jeden anderen Fall, in dem jemand Substanzen in ein Fließgewässer einbringen möchte: Ohne wasserrechtliche Erlaubnis ist das nicht zulässig. Die zuständige Genehmigungsbehörde bleibe bislang untätig, weil die Durchführungsverordnung zum Gesetz noch fehle, klagte Trüb: „Darauf warten wir jetzt händeringend.“
Das Mainzer Gesundheitsministerium verspricht, dass die Regelung zeitnah abschließend den Ministerrat passieren wird, nennt jedoch kein Datum. Der Text sei nach dem Abschluss eines Anhörungsverfahrens „auf der Zielgeraden“, teilt ein Sprecher mit. Ungeachtet davon, dass viele Detailbestimmungen zum Gesetz noch offen sind, gelte die Reform aber bereits in vollem Umfang. So seien auch die neuen Bestattungsformen grundsätzlich schon zulässig.
Das Mainzer Ministerium verweist dazu auf einen Fall aus der Region Trier, in dem eine Witwe die Totenasche ihres verstorbenen Mannes zu Hause aufbewahren wollte. Der Bestattungsunternehmer hatte dies zunächst verweigert – ebenfalls unter Verweis auf die noch fehlende Durchführungsverordnung. Da der Verstorbene noch kurz vor seinem Tod die im Gesetz geforderte Willenserklärung zum Verbleib seiner Urne abgegeben hatte, habe der Bestatter die Herausgabe zu Unrecht verweigert.
„Genau so etwas haben wir befürchtet“, klagt Christian Jäger, Geschäftsführer des Bestatterverbandes Rheinland-Pfalz. „Unsere Bestatter stehen zwischen allen Stühlen.“ Bislang lasse sich noch keine der neuen Bestattungsformen reibungslos organisieren, sagt er. Dies sorge für Verdruss bei Hinterbliebenen und beim Bestatterhandwerk.
Denn solange die Verordnung zum neuen Gesetz nicht in Kraft getreten ist, gelte die bisherige, über 40 Jahre alte Verordnung weiter, berichtet Jäger. Und darin stehe beispielsweise nun einmal, dass ein Krematorium dem Bestatter die Urne nur aushändigen dürfe, wenn eine Bestattungsgenehmigung vorliege, die es wiederum für die private Verwahrung nicht gebe. Er könne beim Wunsch nach einer neuen Bestattungsform eigentlich momentan nur dazu raten, die mit der Reform ebenfalls verlängerten Bestattungsfristen für Urnen auszunutzen, um abzuwarten, bis die offenen Fragen geklärt sind, sagt der Verbandsfunktionär.
Zu den Flussbestattungen soll die in Arbeit befindliche Durchführungsverordnung besonders viele bislang ungeklärte Details regeln. So soll vorgeschrieben werden, dass die Ausbringung der Urne nur an Stellen stattfinden darf, an denen das Wasser schnell abfließt und in deren Umgebung kein Betrieb Brauchwasser entnimmt. Ebenso wird es Vorgaben zum Ablauf geben.
Auch das neue Gesetz fordert nämlich einen pietätvollen Umgang mit Urnen und Totenasche. Eine Bestattung während der Überfahrt einer gewöhnlichen Autofähre oder von einer Brücke herab wäre mit dieser Intention kaum vereinbar. Ebenso wird der Verordnungstext wohl ausdrücklich vorschreiben, dass keinerlei Grabbeigaben mit in den Fluss geworden werden dürfen. Die entscheidende Frage dürfte nach Überzeugung des Bestatterverbandes allerdings sein, ob die wasserrechtlichen Genehmigungen für eine Flussbestattung künftig tatsächlich immer einfach und zeitnah ausgestellt werden. Sicher sei das nicht.