Behinderter Angestellter erhält Extra-Abfindung

In einem Sozialplan sah sich ein langjähriger Angestellter mit Behinderung gegenüber jüngeren benachteiligt. Das Bundesarbeitsgericht hat nun zu seinen Gunsten geurteilt.

Urteil: Gleichbehandlung bei Extra-Abfindung für Schwerbehinderte. (Symbolbild)
Urteil: Gleichbehandlung bei Extra-Abfindung für Schwerbehinderte. (Symbolbild)Imago / U. J. Alexander

Eine für schwerbehinderte Arbeitnehmer vorgesehene zusätzliche Abfindungszahlung in einem Sozialplan darf nicht ältere schwerbehinderte Beschäftigte benachteiligen. Soll die zusätzliche Abfindung Nachteile bei der späteren Jobsuche ausgleichen, steht die Zahlung sowohl jüngeren als auch älteren Betroffenen zu, stellte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem veröffentlichten Urteil klar. (AZ: 1 AZR 129/21) Eine im Sozialplan enthaltene Deckelung der Abfindungshöchstsumme stehe dem nicht entgegen.

Im Streitfall ging es um einen Betrieb in Bayern, der wegen einer Werksschließung Personal entlassen musste. Es wurde ein Sozialplan mit Abfindungszahlungen erstellt. Die Abfindung richtete sich unter anderem nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit, dem Einkommen und dem Alter und war auf 75.000 Euro pro Arbeitnehmer gedeckelt. Für schwerbehinderte Arbeitnehmer mit einem Grad der Behinderung (GdB) von über 50 war eine zusätzliche Abfindung in Höhe von 2.000 Euro vorgesehen.

Kläger: Jüngere behinderte Beschäftige sind im Vorteil

Der mit einem GdB von 80 eingestufte Kläger erhielt die gedeckelte Höchstabfindungssumme. Er meinte aber, dass ihm darüber hinaus auch die zusätzliche Abfindung für Schwerbehinderte zustehe. Anderenfalls würden ältere schwerbehinderte Beschäftigte mit langer Betriebszugehörigkeit wegen der Deckelung nicht von der Zusatzabfindung für behinderte Beschäftigte profitieren, jüngere aber schon.

Das BAG urteilte, dass in einem Sozialplan wegen begrenzter finanzieller Mittel durchaus eine Deckelung der Abfindung vorgenommen werden dürfe. Allerdings müssten die im Sozialplan berücksichtigten Gruppen bei der Abfindung gleich behandelt werden. Im vorliegenden Fall bestehe eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der abfindungsberechtigten schwerbehinderten Arbeitnehmer.

Nachteile bei der Jobsuche

Ältere schwerbehinderte Arbeitnehmer hätten es auf dem Arbeitsmarkt besonders schwer. Daher sei es nicht gerechtfertigt, dass jüngere behinderte Beschäftigte die zusätzliche Abfindung beanspruchen können, Ältere, die wegen ihrer langen Betriebszugehörigkeit bereits die Abfindungshöchstgrenze erreicht haben, aber nicht.