Die am Donnerstag verkündete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die kirchliche Einstellungspraxis wurzelt in einem Rechtsstreit zwischen der Diakonie und der Berlinerin Vera Egenberger. Sie hatte sich 2012 erfolglos bei dem evangelischen Wohlfahrtsverband um eine Referentenstelle beworben. Die dafür verlangte Kirchenmitgliedschaft hatte sie nicht und klagte wegen einer Benachteiligung aus religiösen Gründen.
Über Arbeits- und Landesarbeitsgericht erreichte der Fall das Bundesarbeitsgericht, das ihn wiederum vor einer Entscheidung dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorlegte. In Luxemburg kam es 2018 zu einem für die Kirche überraschenden Urteil: Der EuGH kam zu dem Schluss, dass die Kirche nicht pauschal eine Kirchenmitgliedschaft voraussetzen darf, sondern im Einzelfall gut begründen muss. Dies stellte eine Ausnahme für die Kirchen im deutschen Gleichbehandlungsgesetz und die kirchliche Einstellungspraxis insgesamt infrage.
Vera Egenberger gewann in der Folge im Oktober 2018 vor dem Bundesarbeitsgericht. Es sprach ihr eine Entschädigung von 4.000 Euro zu. Die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) und ihr Wohlfahrtsverband Diakonie entschieden im Jahr darauf, die grundsätzliche Frage, wie weit das im Grundgesetz verankerte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen bei der Einstellungspraxis reicht, dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.