Kind schwänzt Moscheebesuch – Eltern müssen zahlen

Weil die Klasse eine Moschee besuchte, ließen die Eltern ihr Kind zuhause. Nun müssen sie zahlen, aber keinen hohen Betrag.

Eine Moschee sollte sich der Junge nicht ansehen (Symbolbild)
Eine Moschee sollte sich der Junge nicht ansehen (Symbolbild)Katharina Wieland Müller / Pixelio.de

Die Eltern eines Rendsburger Schülers, der einem Moscheebesuch ferngeblieben war, sind erneut vor Gericht gescheitert. Sie müssen ein festgesetztes Bußgeld von jeweils 25 Euro zahlen. Das Oberlandesgericht in Schleswig ließ eine Rechtsbeschwerde gegen das frühere Urteil des Amtsgerichts Meldorf nicht zu, wie Sprecherin Frauke Holmer mitteilte. Es fehle an der Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage, so das Gericht (Az. 1 Ss OWi 177/18 (63/19)).

Der damals 13-jährige Junge war am 14. Juni 2016 von seinen Eltern nicht zur Schule geschickt worden, weil im Rahmen des Erkundeunterrichts eine Moschee besucht werden sollte. Die Eltern, die keiner Glaubensgemeinschaft angehören, befürchteten eine „religiöse Indoktrination“ ihres Kindes. Die Schulbehörde bewertete das als Schwänzen und erließ Bußgelder von je 150 Euro gegen Mutter und Vater, die sie aber nicht zahlten.

Der Anwalt des Vaters hält es nach eigenen Worten für Unrecht, wenn atheistische, christliche oder jüdische Schüler gezwungen werden, islamische Moscheen zu besuchen. Sein Mandant habe grundsätzliche Bedenken gegenüber dem Islam und einen „Umbau“ Deutschlands in eine „multikulturelle Wertegesellschaft“.

Beschwerde möglich

Das Amtsgericht Meldorf bestätigte im Juli 2018 die Auffassung der Schulbehörde. Die Betroffenen hätten nicht nur die Teilnahme ihres Sohnes am Moscheebesuch in der 5. und 6. Schulstunde verhindert, sondern auch den Besuch der davorliegenden Unterrichtsstunden, hieß es in der Urteilsbegründung. Zudem berief sich das Amtsgericht auf ein Urteil des Bundesverfassungsgericht, nach dem Religionsunterricht nur gegeben sei, wenn die Religion als „wahr“ dargeboten werde, nicht aber bei bloßen religiösen Bezügen im Unterricht. Weil es sich jedoch um einen einmaligen Verstoß handelte, verringerte das Gericht die Geldbußen auf je 25 Euro.

Das Oberlandesgericht bestätigte nun die Argumentation des Amtsgerichts: Bereits die Verhinderung des Schulbesuchs in den ersten vier Unterrichtsstunden rechtfertige die Verurteilung zu den moderaten Geldbußen. Laut Sprecherin Frauke Holmer gibt es keine Rechtsmittel gegen die Entscheidung. „Der Fall ist damit abgeschlossen.“ Ein Weg bleibt allerdings noch: Sollten sich die Kläger in ihren Grundrechten verletzt sehen, können sie Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht einlegen. (KNA)