Die Öffnung des Zweibrücker Outlet Centers an bestimmten Sonntagen in der Ferienzeit ist rechtswidrig. Laut einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil des Pfälzischen Oberlandesgerichts besteht an dem früheren Flughafen kein Bedarf an Sonntagsöffnungen mehr (AZ: 4 U 202/21). Die Landesverordnung, die die Sonderöffnungszeiten ausnahmsweise gestatte, wurde als „nichtig“ verworfen, da der kommerzielle Flugverkehr in Zweibrücken schon vor über zehn Jahren komplett eingestellt worden war.
So seien im gesamten Jahr 2022 auf dem zum Sonderflugplatz herabgestuften früheren Flughafen lediglich 780 Passagiere abgefertigt worden. Weitere, als Wettbewerbsverstoß gewertete Sonntagsöffnungen wurden den Betreibern des Outlet Centers unter Androhung eines Ordnungsgeldes untersagt. Der Kläger in dem mehrjährigen Rechtsstreit, ein Modehaus mit mehreren Filialen in der Pfalz, scheiterte jedoch mit seiner Forderung nach Schadenersatz. Es liege kein schuldhaftes Fehlverhalten vor, weil die Betreiber des Outlet Centers von der Rechtmäßigkeit der Landesverordnung hätten ausgehen können.
Das Land Rheinland-Pfalz hatte im März 2007 die Sonntagsöffnung von Geschäften in der Nähe des Zweibrücker Flughafens in den Oster-, Sommer- und Herbstferien erlaubt. So sollten sich insbesondere Urlauber auch an Sonn- und Feiertagen versorgen können. In dieser Zeit gab es unter anderem tägliche Linienflüge von Zweibrücken nach Berlin und regelmäßige Charterverbindungen in Urlaubsziele am Mittelmeer.
Der Sonntagsbetrieb des Outlet Centers beschäftigt Gerichte bereits seit Jahren. In einer ersten Verfahrensrunde hatten sowohl das Landgericht Zweibrücken als auch das Pfälzische Oberlandesgericht die Klage des Modehaus-Unternehmens noch abgewiesen. Im Revisionsprozess hatte der Bundesgerichtshof das Verfahren zur Neuverhandlung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.