Bundesverwaltungsgericht hebt “Compact”-Verbot vorerst auf
Das Verbot des rechtsextremen Magazins “Compact” ist vorerst aufgehoben. Das Bundesverwaltungsgericht gab einem Eilantrag der Herausgeber teilweise statt und betont den Stellenwert der Pressefreiheit.
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verbot des Firmengeflechts hinter dem rechtsextremen Magazin “Compact” vorerst teilweise aufgehoben. Das teilte das Gericht am Mittwoch in einer Pressemitteilung mit. Die Herausgeber des Magazins hatten vor dem Verwaltungsgericht gegen das Verbot geklagt und in einem Eilverfahren beantragt, es auszusetzen, bis endgültig entschieden sei. Dem Eilantrag wurde nun teilweise stattgegeben.
Innenministerin Nancy Faeser hatte das rechtsextreme Magazin Mitte Juli verboten, weil es sich mit einer kämpferisch-aggressiven Haltung gegen die verfassungsmäßige Ordnung richte. Als Grundlage für das Verbot nutzte das Innenministerium das Vereinsgesetz und verbot die Firmen, die hinter “Compact” stehen.
Dem Gericht zufolge sei offen, ob das Verbot in der Hauptverhandlung standhalten werde. Zwar gebe es Anhaltspunkte für eine Verletzung der Menschenwürde und für eine verfassungsfeindliche Haltung. Es sei aber zweifelhaft, ob der Anteil der Beiträge, in denen diese Haltung zum Ausdruck kommt, für das gesamte Magazin derart prägend sei, dass ein Verbot verhältnismäßig sei. Vor einem Verbot eines ganzen Mediums müsse man immer auch mildere Mittel, beispielsweise presserechtliche Maßnahmen oder Veranstaltungsverbote in den Blick nehmen, so das Gericht weiter.
Das Gericht entschied, dass im Hinblick auf die Meinungs- und Pressefreiheit das Interesse der Kläger, das Magazin vorerst weiterzuführen, überwiegt. Zwar gebe es ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verbots. Das wiege jedoch weniger schwer als das Grundrecht auf Pressefreiheit.
Ob das Verbot wieder in Kraft tritt, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Hauptverhandlung. Die Entscheidung des Eilverfahrens stellt keine Vorentscheidung dar, da das Gericht die inhaltliche Bewertung des Verbots offen gelassen hat und nur über den Zeitpunkt des Vollzugs entschied. Die Entscheidung des Gerichts betrifft nur die COMPACT-Magazin GmbH, die sich vor allem um das gedruckte Magazin kümmert, nicht aber andere in der Verbotsverfügung genannte Firmen oder Personen. Deren Eilanträge wurden abgewiesen.