Bundesarbeitsgericht stärkt Anspruch auf Inflationsausgleichsprämie

Tarifverträge dürfen Altersteilzeitbeschäftigte in ihrer Passivphase nicht vom Anspruch auf eine Inflationsausgleichsprämie ausschließen. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts würden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Passivphase ihrer Altersteilzeit sonst ungerechtfertigt schlechter behandelt als aktive Mitarbeiter. Entsprechende tarifliche Regelungen verstießen gegen das Teilzeit- und Befristungsgesetz, entschieden die Richter am Dienstag in Erfurt. (AZ: 9 AZR 71/24)

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der in einem Unternehmen der Energiewirtschaft beschäftigt ist. Er befindet sich seit dem 1. Mai 2018 in Altersteilzeit im Blockmodell. Die Passivphase, in der er von der Arbeitsleistung freigestellt ist, begann am 1. Mai 2022. Die Altersteilzeit endet zum 30. April 2026.

In der Tarifrunde 2023 einigten sich die Tarifparteien auf einen einmaligen Inflationsausgleich in Höhe von 3.000 Euro. Arbeitnehmer, die sich in der Passivphase der Altersteilzeit befanden, waren jedoch von der Prämie ausgeschlossen.

Der Kläger sah darin eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung. Arbeitnehmer in aktiver und passiver Altersteilzeit im Blockmodell müssten gleichbehandelt werden.

Während das Landesarbeitsgericht Düsseldorf die Klage abwies, gab das BAG dem Kläger recht. Der tarifliche Ausschluss von der Prämie in der Passivphase der Altersteilzeit verstoße gegen das gesetzliche Gebot, dass Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht ohne sachlichen Grund schlechter behandelt werden dürfen als vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer.

Zwar seien die Tarifparteien bei der Vereinbarung von Leistungen an Arbeitnehmer weitgehend frei. Hier hätten sie aber ihren Regelungsspielraum überschritten. Es sei kein Grund ersichtlich, warum Arbeitnehmer in der Passivphase der Altersteilzeit die Inflationsausgleichsprämie nicht bekommen sollten.